Verwahrentgelt unzulässig

Neues Urteil zu Negativzinsen – Was bedeutet dies für Sparer?

GoldGeldWelt Redaktion - 01.12.2021

Dass Sparer hierzulande seit Jahren immer weniger bis gar keine Zinsen mehr auf ihre Einlagen in Giro- und Tagesgeldkonten erhalten ist keine Neuigkeit. Seit dem Frühjahr / Sommer 2020 schreckte die Sparer jedoch eine weitere Nachricht, die viele von ihnen von ihren Banken erhielten auf. So sollten die Sparer künftig Zinsen bzw. Gebühren auf ihr Guthaben bezahlen. So wurden in den Kundenmitteilungen der Geldinstitute die Begriffe „Strafzins“ oder „Negativzins“ nett mit dem Begriff „Verwahrentgelt“ umschrieben.

Kunden und Verbraucherschützer liefen Sturm gegen diese Entgelte. Erste Klagen wurden angestrebt und beschäftigen mehrere Landgerichte.

So hat das Landgericht Leipzig eine Klage bezüglich Negativzinsen für Girokonten im Juli 2021 weitestgehend abgewiesen. Die Verbraucherschützer kündigten an in Berufung zu gehen.

In einem aktuellen Urteil vom November 2021 verbietet das Berliner Landgericht der Sparda-Bank Berlin, Negativzinsen auf Giro- und Tagesgeldkonten zu erheben (Az. 16 O 43/21).  Darüber hinaus solle die Bank bereits vereinnahmte Verwahrentgelte an alle betroffenen Kunden zurückzahlen, ohne dass diese aktiv eine Rückerstattung einfordern müssen.

Das Verwahrentgelt widerspräche nach Ansicht des Gerichts den gesetzlichen Leitlinien für Giro- und Tagesgeldkonten. Die Verwahrung von Einlagen auf dem Girokonto sei keine „Sonderleistung“. Hierfür dürfe kein gesondertes Entgelt berechnet werden dürfen. Ohne das Verwahren der Einlagen könne ein Girokonto schlichtweg nicht betrieben werden.

Laut Darlehensrecht, so die Begründung weiter, sei die Bank als Darlehensnehmer zu Zinszahlungen verpflichtet. Der Zinssatz auf Einlagen könne zwar Null Prozent betragen, jedoch niemals negativ ausfallen. Der einbezahlte Betrag müsse dem Kunden in dieser Höhe auch weiter zur Verfügung stehen, daran würden auch veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen nichts ändern, so das Gericht.

Konkret ging es um eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (Vzbv). Diese hielt die Praxis der Sparda-Bank Berlin für unzulässig. Diese erhob im August 2020 ein Verwahrentgelt von 0,5 Prozent auf Guthaben von Giro- und Tagesgeldkonten. Dies gilt bei Girokontoguthaben von mehr als 25.000 und bei Tagesgeldkonten bei Einlagen ab 50.000 Euro.

Laut dem Vergleichsportal Verivox berechnen mehr als 400 Kreditinstitute Minuszinsen auf Giro- und Tagesgeldguthaben. Das ist mehr als ein Drittel der rund 1300 untersuchten Banken.

Oliver Maier, Geschäftsführer der Verivox Finanzvergleiche äußerte hierzu: „Negativzinsen sind längst zum Massenphänomen geworden. Während lange Zeit ausschließlich sehr vermögende Bankkunden zur Kasse gebeten wurden, berechnen einige Institute inzwischen schon ab 5.000 oder 10.000 Euro auf dem Konto Negativzinsen.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Bestätigen die nachfolgenden Instanzen die Entscheidung der Berliner Richter, wäre das für die Bankbranche katastrophal. Zahlreicht Kreditinstitute müssten sich auf Rückforderungen ihrer Kunden einstellen.

Laut „Handelsblatt“ hat die Sparda-Bank Berlin Berufung gegen das Urteil angekündigt. Zur Begründung hieß es: „Das Urteil des Landgerichts Berlin weicht von bisherigen Urteilen ab, welche Verwahrentgelte grundsätzlich zulassen.“ So hatte im Juli das Landgericht Leipzig der Sparkasse Vogtland nach einer Klage der Verbraucherzentrale Sachsen Recht gegeben. Die Sparkasse darf demnach Verwahrentgelte erheben. Die Verbraucherzentrale hat hierzu mittlerweile Berufung beim OLG Dresden eingelegt.

Klagen seitens der Verbraucherschützer laufen aktuell nicht nur in Dresden und Berlin. Es bleibt abzuwarten, welchen Einfluss das Berliner Urteil auf weitere Verfahren hat. Sollte es notwendig sein möchte der Vzbv weiter klagen bis zur obersten Instanz, dem Bundesgerichtshof.

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